Corona, abgestraft – und jetzt?

Du gehörst zu den tausenden Menschen in Österreich, die eine Strafe wegen angeblicher Nichteinhaltung der Corona-Gesetze bekommen haben? Gerade im Moment kann das eine große zusätzliche Belastung sein – fragwürdig ist das Vorgehen der Behörden allemal. Auch wenn derzeit Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von Mitmenschen wichtig sind, muss kritisiert werden, dass die Exekutive so viel Macht hat. Extrem restriktive Gesetze werden im Eiltempo gemacht und von der Polizei willkürlich umgesetzt, obwohl sie Grundrechte verletzen.

Hier findest du ein paar Orientierungspunkte, wie du dich gegen Strafen zur Wehr setzen kannst.

Du hattest Kontakt mit der Polizei? Deine Daten wurden aufgenommen und du wurdest angezeigt? Mach ein Gedächtnisprotokoll dazu! (Wo? Wann? Was? Wer? Wie?)
In den allermeisten Fällen werden derzeit von der Polizei Verwaltungsstrafen verhängt. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten.

Organstrafverfügung, Strafzettel
Polizist*innen dürfen jetzt auch Strafzettel bis zu 50 € ausstellen, wenn ein Verstoß gegen die Covid19-Maßnahmen unterstellt wird. Dagegen kann kein Einspruch eingelegt werden. Oft sagt die Polizei, dass du den Betrag sofort zahlen musst. Das stimmt so nicht! Wenn du dich dagegen wehren willst, kannst du die Strafzahlung verweigern oder den Erlagschein innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht einzahlen. Du bekommst dann eine Anzeige. Anschließend folgt entweder eine Strafverfügung oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren (siehe unten).
ACHTUNG: In diesem Fall kann die Geldstrafe höher sein und es werden jedenfalls deine Daten aufgenommen. Frag die Polizei immer, was der Tatbestand und das Gesetz ist und lass dir eine Bestätigung geben!

Strafverfügung (Obergrenze 600 €)
Nach einer Anzeige bekommst du nach einigen Wochen einen RSb-Brief in dem steht, welche Verwaltungsübertretungen dir vorgeworfen werden und wie viel Strafe du zahlen musst.
Einspruch erheben! Du hast eine Frist von 14 Tagen um darauf zu reagieren. Die Frist beginnt in der Regel mit der Übergabe des Briefes oder dem Tag der Hinterlegung bei der Post.
Der Einspruch kann sich entweder gegen den Schuldspruch selbst (also den Grund für die Strafverfügung), Teile davon oder auch nur gegen die Höhe der Strafe richten. Du musst grundsätzlich keine Begründung angeben. Schreib zum Beispiel: »Ich erhebe vollinhaltlichen Einspruch gegen die im Betreff angeführte Strafverfügung.« Als Betreff führst du die Geschäftszahl (GZ) an und unterschreibst. Schicke den Einspruch dann als eingeschriebenen Brief an die Adresse, die in der Strafverfügung steht und bewahre die Bestätigung gut auf!
Am besten auf einem eigenen Zettel zusätzlich gleich Akteneinsicht beantragen, damit du genau weißt was bei der Polizei gegen dich vorliegt.
WICHTIG: Im Gegensatz zur Verweigerung eines Strafzettels können jetzt zwar 10% Gebühr je Tatbestand dazukommen, wenn der Einspruch nicht klappt, die Strafe selbst kann aber nicht mehr teurer werden!

„Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren“
Dieses findet bei Strafen über 600 € oder nach inhaltlichen Einsprüchen gegen eine Strafverfügung statt, evtl. auch schon nach Verweigerung eines Strafzettels.
Im Gegensatz zu den ersten beiden Fällen muss die Behörde hier nun genauer ermitteln. Du wirst zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung aufgefordert, kannst Akteneinsicht nehmen und auch Beweise vorbringen. Das Ergebnis der Behörde ist dann das sogenannte Straferkenntnis.
Wir raten dir in diesem Verfahren ganz dringend, dich von Anwält*innen, Vertrauenspersonen, Beratungsstellen oder Gruppen gut beraten zu lassen!
Häufig macht es Sinn, keine Aussage zu machen sondern diese zu verweigern, damit die Behörde so wenig wie möglich gegen dich in der Hand hat!
Deine Argumente kannst du besser später in der Beschwerde darlegen, wo dann eine andere Stelle, das Landesverwaltungsgericht, darüber entscheidet. Diese Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Straferkenntnis eingebracht werden. Es kann auch eine Verhandlung beantragt werden.
WICHTIG: Auch hier gilt das Verschlechterungsverbot. Lediglich eine Gebühr von diesmal 20% je verhängter Strafe kann aufgeschlagen werden, wenn du die Beschwerde verlierst.

Dieser Text will nur eine kleine Ermutigung geben, dir nicht alles gefallen zu lassen.

Wir empfehlen ausdrücklich, dass du dir weitere Information holst. Zum Beispiel hier:

coview.info – know your rights

https://at.rechtsinfokollektiv.org/

https://epicenter.works